11:28 a.m.

Inklusive Bildung als verfassungs- und menschenrechtliche Verpflichtung

Der ABiD und der ABiSA erinnern daran, dass inklusive Bildung nicht allein bildungspolitisches Ziel, sondern rechtlich verbindliche Verpflichtung ist.

Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem sicherzustellen (Art. 24 UN-BRK). Diese Verpflichtung wird durch das Grundgesetz gestützt:
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine strukturelle Aussonderung von Kindern mit Behinderungen aus dem allgemeinen Schulsystem begründet ein erhebliches Diskriminierungsrisiko und steht im Spannungsverhältnis zu diesem Benachteiligungsverbot.

Auch die Länder sind an diese Maßstäbe gebunden. Landesrecht und Schulorganisation müssen völker- und verfassungsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden. Fehlende Ressourcen oder bestehende Systemdefizite rechtfertigen keine Abweichung von Grund- und Menschenrechten.

Zur Inklusion gehört auch das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. In Sachsen-Anhalt zeigt sich gerade, wie wenig politischen Rückhalt das Thema teils erfährt, wenn es um die praktische Umsetzung geht. In Sachsen-Anhalt will der CDU-Bildungsminister jetzt einen Fokus auf Förderschulen setzen.

Beide Behindertenverbände erwarten, dass staatliche Stellen ihre Verpflichtung zur schrittweisen Umsetzung inklusiver Bildung ernst nehmen und Entscheidungen vermeiden, die segregierende Strukturen verfestigen oder ausweiten.

Jörg Polster
Pressesprecher

Jürgen Hildebrand
Vorsitzender ABiSA e. V.

Marcus Graubner
Vorsitzender ABiD e.V.

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