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Berlin (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil von Juni 2025 entschieden, dass ein nicht vollständig entfernter Tumor „erst recht“ für die Dauer von drei Jahren mit einem Grad der Behinderung (GdB) zu bewerten ist. Außerdem kann die zuständige Behörde den GdB nicht ohne nachweisbare medizinische Verbesserungen herabsetzen; sie ist dafür beweispflichtig. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in einem Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.

Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Herabsetzung des Grades der Behinderung

Von Henry Spradau

Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil von Juni 2025 entschieden, dass ein nicht vollständig entfernter Tumor „erst recht“ für die Dauer von drei Jahren mit einem Grad der Behinderung (GdB) zu bewerten ist. Außerdem kann die zuständige Behörde den GdB nicht ohne nachweisbare medizinische Verbesserungen herabsetzen; sie ist dafür beweispflichtig.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einem 1958 geborenen Mann war seit 2016 wegen einer Krebserkrankung nach Chemotherapiebehandlung ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Er leidet an einer langsam verlaufenden Krebsart. Bei einer Überprüfung setzte die Behörde 2019 den GdB auf 30 herab, da „ein stabiler Verlauf erreicht sei“. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Potsdam hob die Entscheidung auf. Die folgende Berufung führte zum Erfolg. Dass LSG entschied, dass der GdB hier nicht abgesenkt werden durfte.

Entscheidend war, dass zu keinem Zeitpunkt eine vollständige Genesung erreicht worden war. Vielmehr war der Tumor nicht vollständig verschwunden; eindeutige medizinische Verbesserungen lagen nicht vor. Es bestand weiterhin ein stabiler Befund ohne Heilung oder wesentliche positive Veränderung des Gesundheitszustandes.

Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung bleibt ein GdB von 50 selbst nach vollständiger Tumorbeseitigung für drei Jahre bestehen. Dies habe bei einer fortbestehenden Erkrankung – wie hier – erst recht zu gelten. Da die Behörde keine wesentliche gesundheitliche Verbesserung nachweisen konnte, bleibe der GdB bestehen. Die Behörde ist für konkrete und belastbare medizinische Fakten beweispflichtig. Das Urteil unterstreicht, dass GdB-Herabsetzungen nur bei eindeutig belegten Veränderungen zulässig sind.

Das Gericht verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.12.1989 (9 RVs 3/89), in dem u.a.bereits festgestellt worden war, dass in einem Herabsetzungsverfahren die Behörde die volle Beweislast trägt.

Urteil LSG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2025 L 11 SB 24/23

Vorinstanz Urteil SG Potsdam vom 23.11.2022 S 34 SB 97/20

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